(ASVG § 227a) Kindererziehungszeiten für Pflegekinder sind erst ab dem Stichtag 31. 12. 1987 als Ersatzzeiten anzuerkennen. Vorher lag keine planwidrige Unvollständigkeit, d.h. eine gewollte Lücke vor. OLG Wien 9 Rs 30/95 v. 31.05.1995. (ZAS Jud. 4/1996)