( ASVG § 223 ) Selbst dann, wenn bei einem Versicherten der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit feststellbar vor dem Stichtag eingetreten wäre, kann die Wartezeit nur nach der am Stichtag geltenden Rechtslage beurteilt werden. OGH 10 Ob S 302/98d v. 13.10.1998.