( ASVG § 210 Abs 1 ) Bei der Einschätzung, bei der eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung nicht besteht, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle zu berücksichtigen (§ 210 Abs 2 Satz 1 ASVG: „ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen“), d.h. es ist nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition derselben vorzunehmen, vielmehr muss berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen sodann auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE. OGH 10 Ob S 405/97z v. 02.12.1997.