( ASVG § 204 ) § 204 Abs 1 ASVG bezweckt den Ausschluss eines unvertretbaren Doppelbezuges während der Dauer eines berufsbedingten Krankenstandes. Die Bestimmung stellt daher auf den Krankengeldanspruch und nicht auf die tatsächliche Erbringung der Krankengeldleistung ab. Sie setzt voraus, dass der Unfall sofort Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat und Anspruch auf Krankengeld besteht (auch wenn dieser ruht); in jenen Fällen, in denen zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sofort, Arbeitsunfähigkeit aber erst als spätere Folge des Unfalls eintritt, fällt die Versehrtenrente gemäß § 204 Abs 5 ASVG sofort (mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles) an. OLG Linz 11 Rs 89/96 v. 13.06.1996. (ZAS Jud. 5/1997)