(ASVG § 203 Abs 1) Erlitt ein Dienstnehmer bei einem Arbeitsunfall lediglich eine leichte Schulterprellung, die ihn nicht zur Niederlegung der Arbeit zwang und auch zu keiner Behandlung führte, wobei zwischen diesem Unfall und der hochgradigen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit glaubhaften Schmerzen im Sinne einer sogenannten "frozen shoulder" (überhaupt) kein Zusammenhang besteht, liegt keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. OGH 10 Ob S 90/95 v. 09.05.1995.