( ASVG § 203, § 205 ) Der Umstand, dass ein Versicherter durch die Folgen einer Berufskrankheit in seinem erlernten und von ihm immer ausgeübten Beruf besonders behindert ist, rechtfertigt allein nicht das Abgehen von der medizinischen Einschätzung der MdE. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 203 Abs 1 und 2 und § 205 Abs 1 ASVG bestehen keine Bedenken. OGH 10 Ob S 362/97a v. 15.10.1997. (SSV-NF 130/1997)