( ASVG § 181 Abs 2 ) Zufolge der bestehenden prinzipiellen Unterschiedlichkeit der einzelnen Sozialversicherungssysteme kann der Gleichheitsgrundsatz für eine einheitliche Regelung derselben nicht ins Treffen geführt werden; damit ist es aber auch nicht weiter relevant, dass die Bemessungsgrundlagen für Versicherte des ASVG, GSVG und BSVG unterschiedlich festgelegt werden. OGH 10 Ob S 226/97a v. 12.08.1997.