( ASVG § 177 ) Tritt nach Beendigung der Arbeitstätigkeit eine Verschlechterung des Hörvermögens auf, kann diese Schwerhörigkeit nicht der Berufskrankheit zugeordnet werden. LG Leoben 22 Cgs 213/95 v. 18.01.1996. (ZAS Jud. 2/1997)
( ASVG § 177 ) Tritt nach Beendigung der Arbeitstätigkeit eine Verschlechterung des Hörvermögens auf, kann diese Schwerhörigkeit nicht der Berufskrankheit zugeordnet werden. LG Leoben 22 Cgs 213/95 v. 18.01.1996. (ZAS Jud. 2/1997)