( ASVG § 175 Abs 1 ) Die Grenze zwischen betrieblichem (unfallversicherungsgeschütztem) und privatem Interesse an der sportlichen Betätigung ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung Wettkampfcharakter annimmt, also die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist. Es besteht auch dann kein UV-Schutz, wenn der Leistungssport vom Dienstgeber finanziert und organisiert wird. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist. OLG Wien 7 Rs 366/96 v. 03.03.1997. (ZAS Jud. 4/1998)