(ASVG § 175 Abs 1) Hat sich ein Dienstnehmer, der für seinen Dienstgeber auf einer Auslandsmesse einen Repräsentationsstand betreute, nach einem in seinem Hotel stattgefundenen Empfang der Messeleitung in die Bar des Hotels begeben, wo er sich mit anderen Messeteilnehmern und zuletzt mit einem Hotelgast unterhalten hat, ohne daß geschäftliche Gespräche geführt wurden, stand er während des Weges zur Toilette um 2 Uhr früh nicht unter Unfallversicherungsschutz. OGH 10 Ob S 146/95 v. 22.08.1995. (SSV-NF 1995/71)