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ASVG § 133

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4938/28/98 Heft 4938 v. 9.6.1998

( ASVG § 133 ) Das Maß des Notwendigen einer Krankenbehandlung bestimmt sich aus ihrem Zweck. Notwendig sind jene Maßnahmen, die zur Erreichung des Zwecks unentbehrlich und unvermeidbar sind. Vor- und Nebenleistungen, die die ärztliche Hilfe erst ermöglichen, gehören gleichfalls zur notwendigen Behandlungsmaßnahme. Zu diesem Leistungskomplex zählen z.B. die Kosten eines ärztlichen Gutachtens, das dafür ausschlaggebend ist, welche Art der ärztlichen Behandlung gewählt werden wird. OLG Wien 10 Rs 162/96 v. 25.11.1996. (ZAS Jud. 2/1998)

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