( ASVG § 124 Abs 1 ) Unterschiede im Leistungsrecht zwischen Pflicht- und Selbstversicherten sind durch den Gleichheitssatz selbst bei gleicher Beitragshöhe nicht ausgeschlossen. In Hinblick auf § 16 Abs 3 ASVG, wonach die für einen bisher beim Selbstversicherten mitversicherten Angehörigen (hier: ein Kind über 18 Jahre) mögliche eigene Selbstversicherung im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Versicherung unmittelbar an die Krankenversicherung anschließt, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der übergangslosen Beseitigung der Mitversicherung dieses Kindes keine Bedenken. VwGH 97/08/0049 v. 06.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)