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ASVG § 107

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4998/36/99 Heft 4998 v. 26.1.1999

( ASVG § 107 ) Ein Versicherter kann sich bei Verletzung von Meldevorschriften nicht auf die bloße Unkenntnis einschlägiger Bestimmungen berufen. Die Sorgfaltspflicht darf dabei aber nicht überspannt werden und der zuständige Versicherungsträger ist im Rahmen seiner Nebenpflichten verpflichtet, Auskünfte, Informationen, vor allem auch Rechtsbelehrung zu erteilen und Anleitungen zu geben. OLG Linz 11 Rs 99/97 v. 01.07.1997. (ZAS Jud. 6/1998)

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