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ASGG § 76 Abs 1

Betriebswichtige GesetzeARD 4731/12/96 Heft 4731 v. 22.3.1996

(ASGG § 76 Abs 1) In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z. 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war.

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