( ASGG § 46 Abs 1 ) Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht zwar nicht allzu sehr eingeschränkt werden, doch muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden. Daraus folgt, dass sich die Beurteilung, ob eine ordnungsgemäß zusammengestellte und formell vollständige Rechnungslegung erstattet wurde, regelmäßig als eine solche des Einzelfalles und somit nicht als Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darstellt. OGH 9 Ob A 225/97x v. 26.11.1997.