( ASGG § 45 Abs 1 ) Bei einem Rechtsstreit über einen Abfindungsbetrag der schon begrifflich eine einmalige und keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen darstellt, kann der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nicht unterbleiben. OGH 10 Ob S 214/98p v. 23.06.1998.