( ASchG § 33 Abs 4 ) Auch wenn ein Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen darf, dass neu erworbene Arbeitsmittel, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, hinsichtlich Konstruktion, Bau- und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, muss er dennoch auch alle in Hinblick auf den konkreten betrieblichen Einsatz erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. VwGH 98/02/0346 v. 23.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)