Ärztliche Gutachtertätigkeit ist entgegen der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (siehe in diesem Heft auf Seite 190, RdW 2001/211, sowie ARD 5193/14/2001) nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Zuge einer Heilbehandlung in der Humanmedizin erfolgt, nicht aber zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine bestimmte Leistung der Sozialversicherung besteht. (LG Wels 05.02.2001, 18 Cgs 363/00v)