( § 6 Abs 1 Z 19 UStG, Art 13 Teil A Buchstabe c 6. MwSt-RL ) Ärztliche Gutachtertätigkeit ist entgegen der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, ARD 5193/14/2001, nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese im Zuge einer Heilbehandlung in der Humanmedizin erfolgt, nicht aber zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine bestimmte Leistung der Sozialversicherung besteht.
LG Wels 05.02.2001, 18 Cgs 363/00v