Das GesundheitsrechtsänderungsG 2006 (BGBl I 2006/122 v 26. 7. 2006) verpflichtet die Österreichische Ärztekammer im neuen § 118 Abs 3a ÄrzteG dazu, einen Solidarfonds einzurichten, aus dem durch schuldhafte Kunstfehler geschädigte Patienten Unterstützungsleistungen erhalten können, wenn keine Aussicht besteht, dass sie in angemessener Zeit auf andere Weise (insb von der Berufshaftpflichtversicherung) entschädigt werden. Schadenersatzansprüche gehen im Ausmaß der aus dem Sozialfonds erbrachten Zahlungen auf die Ärztekammer über. Nähere Regelungen muss die Ärztekammer durch Satzung oder Verordnung erlassen.