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Ärztebesteuerung und Beihilfenregime

SteuerrechtRdW 2002/579RdW 2002, 628 Heft 10 v. 15.10.2002

VwGH: Auch wenn Ärzte ab 1997 unecht umsatzsteuerbefreit sind, steht für die 1996 getätigten Anschaffungen der Vorsteuerabzug zu.

Ärztliche Tätigkeiten sind gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG ab 1997 unecht umsatzsteuerbefreit (§ 29 Abs 5 UStG 1994). Bis dahin waren sie umsatzsteuerpflichtig und berechtigten zum Vorsteuerabzug.

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