( Art III UmgrstG ) Die offene Ausschüttung des Bilanzgewinnes einer übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum einer auf den der Ausschüttung zugrunde liegenden Bilanzstichtag geplanten Einbringung nach Art III UmgrStG hat formell nichts mit der Umgründung zu tun. Gesellschaftsvertraglich und damit indirekt auch steuerlich relevant ist die Einbringung aber insoweit, als der (die) Einbringende(n) vor der Einbringung nicht an der übernehmenden Körperschaft beteiligt ist (sind) und daher das Umtauschverhältnis für die Gewährung von Anteilen an den (die) Einbringenden zu bestimmen ist. Der Verkehrswert der übernehmenden Körperschaft wird einerseits durch die Ausschüttung an den (die) vormaligen Anteilsinhaber gemindert, andererseits (möglicherweise) durch die Geschäftsentwicklung nach dem Einbringungsstichtag zusätzlich verändert. Es ist daher unabhängig von der Rückbeziehung der Einbringung auf den Bilanzstichtag der Verkehrswert der übernehmenden Körperschaft zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages mit dem Verkehrswert der Sacheinlage des (der) Einbringenden zu diesem Tag in Beziehung zu setzen, um ein sachgerechtes (äquivalentes) Umtauschverhältnis ermitteln zu können. BMF 05.09.2000.