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Art 59 EGV

ARD 5321/53/2002 Heft 5321 v. 5.7.2002

( Art 59 EGV ) Verbieten nationale Rechtsvorschriften (hier: in Italien) einem Rechtsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und in dem zweiten Mitgliedstaat von seinem Recht auf Dienstleistungsfreiheit Gebrauch macht, in diesem zweiten Mitgliedstaat eine Kanzlei oder einen Haupt- bzw. Nebensitz zu gründen, verstößt dies gegen die in Art 59 EGV (nach Änderung jetzt Art 49 EG) normierte Dienstleistungsfreiheit. Auch der bloß vorübergehende Charakter einer Dienstleistung schließt die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer nicht aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit die Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (vgl. EuGH 30. 11. 1995, Rs. C-55/95 , Fall Gebhard, ARD 4721/42/96). EuGH 07.03.2002, Rs. C-145/99 , Fall Kommission/Italien.

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