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Art 36 VO (EWG) 222/77

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5143/34/2000 Heft 5143 v. 8.8.2000

( Art 36 VO (EWG) 222/77 ) 1. Nach Art 36 Abs 3 der VO (EWG) 222/77 des Rates v. 13. 12. 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (hier: in der durch die VO (EWG) 474/90 des Rates v. 22. 2. 1990 in Hinblick auf die Aufhebung der Abgabe des Grenzübergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft geänderten Fassung iVm Art 11a Abs 2 der VO (EWG) 1062/87 der Kommission v. 27. 3. 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens idF der VO (EWG) 1429/90 der Kommission v. 29. 5. 1990) ist der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hat, dass dieser über eine Frist von 3 Monaten verfüge, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.

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