( Art 14 KV-private Autobusbetriebe ) Gemäß Art 14 Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für Ansprüche des Dienstnehmers gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in der der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche 3-jährige Verjährungsfrist gewahrt. Eine Sittenwidrigkeit ist in dieser Bestimmung nicht zu erkennen, da eine solche nur vorliegt, wenn durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert würde. Die Geltendmachungsfrist von 3 Monaten ist nicht sittenwidrig.