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ArbVG § 88a

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4808/18/97 Heft 4808 v. 21.1.1997

( ArbVG § 88a ) Lässt sich der Zweck einer Regelung (hier: Austausch von Personaldaten zwischen Konzernunternehmen) nur durch eine einheitliche Regelung auf Konzernebene erreichen, ist der Konzernbetriebsrat zuständig. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 ABR 8/95 v. 20.12.1995. (Betriebs-Berater 1996/2686, Heft 51/52)

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