( ArbVG § 73 ) Betriebsratsumlagepflichtig sind unter den in § 73 ArbVG weiter genannten Voraussetzungen alle Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG. Das Gesetz räumt keine Möglichkeit ein, bestimmte Arbeitnehmer von der Umlagepflicht auszunehmen, wenn sie z.B. in Hinblick auf die Entfernung ihres Wohn- bzw. Beschäftigungsortes vom Ort des Betriebes an Wohlfahrtseinrichtungen bzw. Wohlfahrtsmaßnahmen, zu deren Finanzierung die Betriebsratsumlage dient, nicht oder nicht im gleichen Umfang teilhaben können wie am Betriebsort Beschäftigte. OGH 9 Ob A 88/97z v. 26.03.1997.