(ArbVG § 29) Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen, die vor dem 1. 7. 1974 abgeschlossen wurden, sind sogenannte unzulässige Betriebsvereinbarungen ohne normative Wirkung, deren Inhalt Grundlage der einzelvertraglichen Ergänzung der jeweiligen Dienstverträge geworden ist. Besteht auf Grund einer derartigen vor dem 1. 7. 1974 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über eine Betriebspension ohne normative Wirkung Anspruch auf Witwenpension lediglich für die in der Vereinbarung namentlich genannte frühere Ehefrau des ehemaligen Arbeitnehmers, kommt es darauf, daß der Arbeitnehmer nach dem Tod der ersten Ehefrau wieder geheiratet hat, ebensowenig an wie auf den Umstand, ob die zweite Ehefrau in der Krankenversicherung als "Witwe" akzeptiert wurde. OGH 9 Ob A 2099/96h v. 26.06.1996.