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ArbVG § 120

Lohnsteuer und AbgabenARD 4752/17/96 Heft 4752 v. 21.6.1996

(ArbVG § 120, APSG § 12 Abs 3, MSchG § 10) Eine rechtsunwirksame Entlassung kann keinerlei Rechtswirkung entfalten und nimmt auch dem Arbeitgeber nicht das Recht, die Klage auf Zustimmung zur Entlassung von Arbeitnehmern, die zum Präsenz- oder Zivildienst einberufen sind, sowie von Belegschaftsvertretern (BR-Mitglieder) und von geschützten Müttern und Vätern einzubringen. OLG Wien 7 Ra 129/95 v. 22.11.1995.

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