( ArbVG § 105, § 106 ) Wurde ein Arbeitnehmer zu Recht und unverzüglich entlassen und richtet sich seine Klage auf Anfechtung der Entlassung im Sinne des § 106 in Verbindung mit § 105 ArbVG gegen die an sich wirksame Entlassung, ist darauf, ob der Wirksamkeit der Entlassung betriebsverfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, nicht weiter einzugehen, weil in diesem Fall nicht eine Anfechtung nach den §§ 105f. ArbVG in Betracht gekommen wäre, sondern eine Klage auf Feststellung eines weiter fortbestehenden Dienstverhältnisses. OGH 9 Ob A 2253/96f v. 12.02.1997.