§ 28 Abs 3 und Abs 4 AZG, § 134 KFG - Während § 102 Abs 11d KFG 1967 schon nach seiner Überschrift die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers regelt (ua Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten), betreffen die Übertretungen des AZG den Arbeitgeber des Kfz-Lenkers. Schon von daher ist - ohne die Besonderheiten der Regelungen in den beiden Gesetzen zu berücksichtigen - ein direkter Vergleich dieser Vorschriften nicht zulässig. Die Anforderungen, die an die Tatumschreibung bei Verstößen des Kfz-Lenkers gegen § 134 KFG 1967 iVm Art 5 bis Art 9 VO (EWG) 3820/85 des Rates vom 20. 12. 1985 [über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr] gestellt werden, sind daher nicht ohne weiteres auf die Tatumschreibung von Übertretungen des Arbeitgebers gemäß § 28 AZG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der VO (EWG) 3820/85 zu übertragen.