( AZG § 8 Abs 1 ) Abschlussarbeiten rechtfertigen nur dann eine Überschreitung der Tagesarbeitszeit, wenn sie mit der Bedienung von Kunden zusammenhängen, nicht aber bloß mit der Erfüllung von Kundenbestellungen.
VwGH 97/11/0042 v. 26.06.1997
Nach § 8 Abs 1 lit c AZG darf die für den Betrieb zulässige Dauer der Arbeitszeit um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis auf 10 Stunden täglich bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten ausgedehnt werden. § 8 Abs 1 lit c AZG betrifft lediglich die Bedienung von Kunden, die sich bei Ende der Arbeitszeit noch in den Betriebsräumen von Handels- bzw. Gast- und Schankräume n aufhalten. Keinesfalls wird dadurch die Verlängerung der Tagesarbeitszeit bei einem Druckereiunternehmen, das dringende Arbeiten zur Erfüllung von Bestellungen von Kunden durchzuführen hat, gerechtfertigt. Es stellt einen wesentlichen Unterschied dar, ob sich der zu bedienende Kunde an Ort und Stelle befindet oder ob es sich um die Fertigstellung von - selbstverständlich von „Kunden“ bestellten - Arbeiten handelt, ob es sich also um die Erfüllung einer einem abwesenden Kunden gegenüber zu einem früheren Zeitpunkt eingegangenen Verpflichtung handelt.