( AlVG § 12 Abs 3 lit f ) Während einer mehrwöchigen kursfreien Zeit zwischen 2 Fachausbildungsblöcken ist Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen.
VwGH 96/08/0036 v. 08.09.1998
Eine mehrwöchige „kursfreie“ Zeit zwischen 2 voneinander klar abgegrenzten Ausbildungsblöcken einer „Arbeitslosigkeit“ ausschließenden schulähnlichen Ausbildungsveranstaltung ist der Ausbildungszeit nicht zuzurechnen, weil der Auszubildende während dieser Zeit weder an der Ausübung einer Beschäftigung zu den üblichen Arbeitszeiten noch daran gehindert gewesen wäre, sich ohne zeitliche Einschränkungen der Arbeitssuche zu widmen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass sich schon aus dem Umstand, dass der Auszubildende bereits für den zweiten Kursteil angemeldet war, auch für die „kursfreie“ Zeit das Vorliegen einer Ausbildung iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG ergebe. Dieses Argument, das auch im Falle jedes bloß einteiligen Kurses auf die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Besuch des Kurses zutreffen würde, trägt dem Erfordernis der mit der gleichzeitigen Ausübung einer Beschäftigung nur ausnahmsweise vereinbaren zeitlichen Inanspruchnahme durch den Kursbesuch nicht Rechnung.