§ 66a AlVG, § 412 ASVG - Gemäß § 66a Abs 1 AlVG sind Personen, die sich aufgrund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem StGB befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes nachkommen, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene sind gemäß § 66a Abs 6 AlVG an die NÖ GKK zu entrichten, die für Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene aus ganz Österreich zuständig ist.