vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Arbeitslosenversicherungspflicht von Strafgefangenen - Zuständigkeit im Berufungsverfahren

ArbeitslosenversicherungARD 5604/24/2005 Heft 5604 v. 8.7.2005

§ 66a AlVG, § 412 ASVG - Gemäß § 66a Abs 1 AlVG sind Personen, die sich aufgrund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem StGB befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes nachkommen, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene sind gemäß § 66a Abs 6 AlVG an die NÖ GKK zu entrichten, die für Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene aus ganz Österreich zuständig ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte