§ 21 AlVG - Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind zeitraumbezogen zu beurteilen. Dies bedeutet, dass die für das Entstehen und das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld jeweils geltende Rechtslage zeitraumbezogen maßgebend ist. Das - rund sechs Jahre nach dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellte - Verlangen auf Erlassung eines Bemessungsbescheides kann daher nicht dazu führen, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach jener Rechtslage bemisst, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlassung des Bemessungsbescheides besteht. VwGH 22.09.2004, 2004/08/0163. (Beschwerde abgewiesen)