Für Arbeitsleistung bezahltes Entgelt (Geld oder geldwerter Vorteil) unterliegt der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss die Steuer vom Bruttolohn einbehalten und an das Finanzamt abführen, der Arbeitnehmer erhält den Nettolohn. Will man Steuern sparen, kann nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25. 7. 2018, Ro 2018/13/0005) ein "enges, persönliches Verhältnis" helfen: Dann liegt nämlich eine Schenkung vor, für die in Österreich weder Einkommensteuer noch Schenkungssteuer zu bezahlen ist. Man kann dann auch eine Million Euro oder mehr schenken. Der Beitrag unternimmt eine systematische Analyse des Gesetzesrahmens und der einschlägigen Judikatur. Anschließend erfolgt eine Würdigung aus Praxisperspektive.