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Arbeitskräfteüberlassung und absichtliche Überzahlung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1996, 589 Heft 12 v. 15.12.1996

§ 35 Abs 1 ASVG, § 49 ASVG
§ 2 Abs 3 AÜG, § 10 AÜG, § 11 Abs 1 AÜG

1. Nach dem Entgeltbegriff des ASVG ist der „Anspruchslohn“ (Entgelt, auf das der DN Anspruch hat) bzw das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend.

2. § 10 Abs 1 AÜG statuiert einen gesetzlichen Anspruch auf ein Mindestentgelt. Besteht im Überlasserbetrieb keine auf den zu überlassenden AN anwendbare kollektive Rechtsgestaltung, so gebührt dem AN unabhängig von der jeweiligen Überlassung ein „Grundentgelt“; dieses wird durch das „angemessene, ortsübliche Entgelt“ für die zu vereinbarende Voraussichtliche Art der Arbeitsleistung im Standort bzw in der Region des Überlasserbetriebes konstituiert. Für die Festsetzung des Grundentgelts sind nicht nur facheinschlägige Kollektivverträge, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung maßgebend.

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