Ein überlassener Angestellter, für den der Kollektivvertrag (KV) für Angestellte in Handwerk und Gewerbe, in der Arbeitsleistung, in Information und Consulting zur Anwendung kam, bekam im Beschäftigerbetrieb nicht die Ist-Lohnerhöhungen, sondern nur die KV-Lohnerhöhungen ausbezahlt. Der OGH entschied, dass auch nach EU-RL-Umsetzung unter "kollektivvertraglichem Entgelt" nach § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen ist. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist-Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist-Lohn-Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger-KV nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG. Dh, er bekam den Differenzbetrag zwischen Ist- und KV-Lohnerhöhung nicht zugesprochen.