AÜG: § 10 Abs 1 ZPO: § 405
1. Satz 1 und 2 des § 10 Abs 1 AÜG regeln das zwischen dem Überlasser und der Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung und schon vor der Überlassung zu vereinbarende Grundentgelt, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft (Beschäftigerentgelt).