( AuslBG § 2 Abs 2 lit e, AÜG § 4 Abs 2 ) Auch wenn ausländische Arbeitskräfte eines Werkunternehmers organisatorisch nicht in das Unternehmen des Werkbestellers eingegliedert werden, können Arbeitskräfteüberlassung und damit verbotene Ausländerbeschäftigung vorliegen.
VwGH 95/09/0218 v. 17.07.1997