( ASchG § 2 Abs 1 ) In einer Ausländer-GmbH als Maurer beschäftigte „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unterliegen als Arbeitnehmer den arbeitnehmerschutzrechtlich en Bestimmungen des ASchG.
VwGH 95/02/0243, 0244 v. 26.01.1996
Dem Schutzzweck des ASchG entsprechend ist der Begriff des Arbeitnehmers weiter gezogen als der Begriff des Dienstnehmers in § 1151 ABGB. Als Arbeitnehmer im Sinne des ASchG sind alle Personen zu verstehen, die in Betrieben im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Es ist belanglos, ob diese Beschäftigung auf Grund eines Dienstvertrages geschieht oder aus einem anderen Titel. Der Arbeitnehmer muss in einem faktischen Dienstverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird, wie bei ausländischen Arbeitskräften ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.