( § 1151 ABGB, § 51 Abs 3 Z 2 ASGG ) Ein Geschäftsführer, der im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft seine Arbeit leistet, schuldrechtlich zur Arbeitsleistung in persönlicher Selbständigkeit, aber wirtschaftlicher Unselbständigkeit verpflichtet ist, nicht das wirtschaftliche Risiko trägt und in Bezug auf seine ausgeübte Beschäftigung in seiner Entschlussfähigkeit beschränkt ist, ist arbeitnehmerähnlich.