§ 2 Abs 4, § 3, § 28 AuslBG - Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich. Hat ein Bauleiter zwar die auf der Baustelle eingesetzten ausländischen Arbeitnehmer selbst angestellt, ihnen die Arbeit zugewiesen, sie überwacht und auch bezahlt, hat er jedoch die Bauleitung nur im Namen und im Auftrag eines Dritten innegehabt, dem das Bauvorhaben wirtschaftlich zugute kam und der es auch ausschließlich (inklusive der Löhne der Ausländer) finanzierte, ist nicht der Bauleiter, sondern der Dritte als Arbeitgeber und damit als der für die Einhaltung des AuslBG Zuständige anzusehen. VwGH 21.05.2003, 2000/09/0036. (Beschwerde abgewiesen)