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APSG § 15 Z 2

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4831/22/97 Heft 4831 v. 15.4.1997

( APSG § 15 Z 2 ) Beharrliches Zuspätkommen stellt einen Entlassungsgrund für einen zum Präsenzdienst einberufenen Arbeitnehmer dar. ASG Wien 10 Cga 201/96t v. 22.11.1996, rk.

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