AÖSp: § 64
Nach § 64 AÖSp verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur in sechs Monaten, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.