( § 1 Abs 1 Ktn. AnzAbgG ) Werden in einem Reisebürokatalog weder Adresse noch Telefonnummer der aufgenommenen Beherbergungsbetriebe angeführt und zielt der Katalog auf eine Kontaktaufnahme des Kunden mit dem Reisebüro als Vermittler ab, dem für die auf Grundlage dieses Katalogs verkauften Urlaubsaufenthalte Provisionen zufließen, ist dies ein Indiz für das überwiegende Interesse des Reisebüros als Herausgeber des Katalogs an der Einschaltung, womit eine Anzeigenabgabepflicht nicht entsteht.