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Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6991/12/2026 Heft 6991 v. 25.3.2026

ArbVG: § 8, § 12

OLG Innsbruck 18. 11. 2025, 13 Ra 19/25d

Während es im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit eines bestimmten Kollektivvertrages auf ein Dienstverhältnis auf der Arbeitnehmerseite eine "Außenseiterwirkung" in dem Sinn gibt, dass das Fehlen einer Kollektivvertragsunterworfenheit gemäß § 8 ArbVG dennoch zu einer Kollektivvertragsunterworfenheit führt (geregelt in § 12 ArbVG), gilt dies umgekehrt nicht. Wenn ein Arbeitgeber gemäß § 8 ArbVG keinem oder nur einem Kollektivvertrag unterworfen ist, kann eine Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitnehmers in Wahrheit keine rechtliche Wirkung entfalten. Dies ua deshalb, weil für Arbeitgeber das ArbVG keine allgemeine Außenseiterwirkung analog zu § 12 ArbVG vorsieht. Der Arbeitgeber, der einen mehrfach-kollektivvertragsunterworfenen Arbeitnehmer beschäftigt, ist nämlich in Bezug auf alle Kollektivverträge, die für diesen Arbeitnehmer gelten, denen er aber nicht gemäß § 8 ArbVG unterworfen ist, Außenseiter. Ist der Arbeitgeber des mehrfach-kollektivvertragsunterworfenen Arbeitnehmers überhaupt nicht kollektivvertragsunterworfen, gilt trotz der Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitnehmers für dessen Arbeitsverhältnis grundsätzlich kein KV. Und in dem Fall, dass der Arbeitgeber nur einem KV unterworfen ist, kann trotz Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitnehmers nur der eine KV des Arbeit-

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