Anwendbarkeit des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes auf Ausländer. Artikel von Dr. Klaus Mayr. Nach Meinung des Autors ist das APSG auf EU/EWR-Bürger, Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, Arbeitnehmer algerischer, marokkanischer, tunesischer, ungarischer, polnischer, rumänischer, bulgarischer, slowakischer oder tschechischer Staatsangehörigkeit auf Grund entsprechender Kooperationsabkommen sowie auf Grund des Pkt II des Generalkollektivvertrages über die Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer, der die Gleichbehandlung hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Bedingungen vorsieht, anzuwenden.