Die HR, eine in Deutschland ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft, veräußerte 51 ihrer 100 Geschäftsanteile an eine österreichische GmbH. Damit einhergehend änderte die HR ihre Satzung, um die Unabhängigkeit der den verbleibenden Rechtsanwaltsgesellschaftern vorbehaltenen Geschäftsführung gewährleisten zu können. Die RAK München sah hierin einen Verstoß gegen §§ 59a und 59e BRAO aF und widerrief mittels Bescheids die Zulassung der HR zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs 1 Satz 1 und Abs 2 BRAO aF genannten Berufe sowie Ärzte oder Apotheker Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein können. Gegen diesen Bescheid reichte die HR anschließend Klage beim Bayrischen Anwaltsgerichtshof ein. Der Anwaltsgerichtshof zweifelte an der Vereinbarkeit der §§ 59a und 59e bis 59h BRAO aF mit Art 49 und 63 AEUV sowie Art 15 Abs 2 lit c und Abs 3 lit c der RL (EG) 2006/123 (FN 1) und legte dem EuGH das Verfahren vor.

