Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung bildet es hingegen keinen Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert oder in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat. Es indiziert der Umstand, dass zu bestimmten Rechtsfragen bereits Rechtsansichten artikuliert wurden und nunmehr diese Rechtsfragen bei Bearbeitung eines Akts zu lösen sind, keine Befangenheit.

